Leistungsangebot

EPP-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV
und Unterrichtung des Patienten gemäß § 8 Abs. 5 BPflV

Die Entgelte für die allgemeinen vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie der BPflV in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über mit Bewertungsrelationen bewertete pauschalierende Entgelte für Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) anhand des PEPP-Entgeltkataloges abgerechnet. Jedem PEPP ist mindestens eine tagesbezogene Bewertungsrelation hinterlegt, deren Höhe sich aus den unterschiedlichen Vergütungsklassen des PEPP-Entgeltkataloges ergibt. Die Bewertungsrelationen können im Rahmen der Systempflege jährlich variieren. Die für die Berechnung des PEPP jeweils maßgebliche Vergütungsklasse ergibt sich aus der jeweiligen Verweildauer des Patienten im Krankenhaus. Der Bewertungsrelation ist ein in Euro ausgedrückter Basisentgeltwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet.

Mit den gesetzlichen Krankenkassen wurde ab dem 01.01.2024 ein Basisentgeltwert pro Tag in Höhe von 310,90 € vereinbart.

Folgende gesetzliche Zuschläge werden ab 01.01.2024 gesondert berechnet:

  • Telematikzuschlag nach § 377 SGB V in Höhe von 8,33 € pro Fall (Entgeltschlüssel: A6200008)
  • Ausbildungszuschlag in Höhe von 46,16 € pro Fall (Entgeltschlüssel PEPP vollstationär: A6200000)
  • Ausbildungszuschlag gem. PflBG in Höhe von 136,00 € pro Fall (Entgeltschlüssel PEPP vollstationär: A6200010)
  • QS-Zuschlag in Höhe von 0,93 € pro Fall (Entgeltschlüssel PEPP vollstationär: A6200003)
  • DRG-Systemzuschlag in Höhe von 1,43 € pro Fall (Entgeltschlüssel PEPP vollstationär: A6200005)
  • G-BA-Systemzuschlag in Höhe von 2,94 € pro Fall (Entgeltschlüssel PEPP vollstationär: A6200006)
  • Zusatzentgelt ZE-Covid Testung in Höhe von 30,40 € (Entgeltschlüssel: C5CT9999)
  • Zusatzentgelt ZE-Covid Antigen-PoC-Schnelltestung in Höhe von 11,50 € (Entgeltschlüssel: C5CT9997)

Dieser PEPP-Entgelttarif tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden vorhergehende PEPP-Entgelttarife aufgehoben.

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Leistungsabrechnung hierfür gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in den PEPP-Entgeltkatalog mit den zugehörigen Bewertungsrelationen sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind.

 Wahlleistungen

  • Einbettzimmer 70,00 €/Tag
  • Suite (2 Schlafzimmer, 1 Bad, 1 Wohnzimmer, Balkon) 150,00 €/Tag
  • Ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. analog GOÄ
  • Gestellung einer Sonderwache – Erstellung des tatsächlichen Aufwandes
  • Zuschlag für Unterbringung und Verpflegung für Mitaufnahme Begleitperson (ohne med. Begründung) im Patientenzimmer: 71,00 €/Tag.

Gesetzlich versicherte Patienten

Die Kostenübernahme ist durch einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Kassenpatienten sind nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V verpflichtet, nach Abschluss des Aufnahmevertrages von Beginn der Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage 10,00 € je Kalendertag an die Klinik zu zahlen.

Selbstzahler

Privatpatienten, Beihilfeberechtigte, gesetzlich versicherte Patienten ohne oder nur mit teilweiser Kostenübernahme und sonstige Patienten gelten als Selbstzahler und haben alle 10 Tage eine Vorauszahlung in Höhe des Basisentgeltwertes zzgl. der Wahlleistungen zu leisten.

Die gesetzlichen Zuschläge pro Fall sind zu Beginn der Behandlung fällig.